Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

ShineGlass | Inhaber Nikita Chulkov

Glasoberflächen-Instandsetzung und ergänzende Leistungen | Verbraucher und Unternehmer

Stand: 07.09.2026

1. Geltungsbereich, Vertragspartner und Vorrang individueller Abreden

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge über die Untersuchung, Reinigung, Bearbeitung, Politur, Schleifbearbeitung, Instandsetzung und sonstige ausdrücklich vereinbarte Behandlung von Glasoberflächen zwischen ShineGlass, Inhaber Nikita Chulkov, Kirchseeoner Weg 68, 85614 Kirchseeon, Deutschland (nachfolgend „ShineGlass“), und seinen Auftraggebern. Sie gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB).

1.2 Vertragspartner ist ausschließlich der Einzelunternehmer Nikita Chulkov unter der Geschäftsbezeichnung ShineGlass. Die Bezeichnung „ShineGlass“ bezeichnet keine rechtlich selbstständige Gesellschaft.

1.3 Diese AGB gelten nur, wenn sie vor oder bei Vertragsschluss wirksam einbezogen wurden. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen, insbesondere zum Bearbeitungsziel, zur Vergütung, zum Glas und zum Schadensumfang, haben Vorrang. Gegenüber Unternehmern wird der Einbeziehung entgegenstehender fremder AGB widersprochen; gesetzliche Regeln über kollidierende Bedingungen bleiben unberührt.

2. Anfrage, Foto-Check, Besichtigung und Vertragsschluss

2.1 Anfragen über Website, Kontaktformular, E-Mail, Telefon, WhatsApp oder andere Kommunikationswege sind grundsätzlich unverbindliche Kontaktaufnahmen. Der kostenfreie Foto-Check dient einer ersten Orientierung und ist keine vollständige technische Untersuchung, Beschaffenheitszusage oder Garantie der Sanierbarkeit.

2.2 Fotos, Videos und Angaben des Auftraggebers können insbesondere Schadentiefe, Glasart, Beschichtungen, verdeckte Kantenbereiche, Spannungen und die Zugänglichkeit nicht zuverlässig erkennen lassen. Eine Einschätzung kann deshalb nach einer Vor-Ort-Prüfung oder während der Bearbeitung geändert werden, wenn tatsächliche Umstände dies sachlich erfordern.

2.3 Ein Vor-Ort-Termin, eine Probesanierung, eine eingehende technische Prüfung, eine schriftliche Sonderauswertung oder ein Gutachten ist nur dann kostenpflichtig, wenn die jeweilige Leistung samt Preis zuvor ausdrücklich vereinbart wurde. Eine kostenfreie Ersteinschätzung begründet keinen Anspruch auf kostenlose weitere Leistungen.

2.4 Angebote beziehen sich ausschließlich auf die darin bezeichneten Glasflächen, Schadstellen, Zugänge, Bearbeitungsziele und Nebenleistungen. Soweit nichts anderes erklärt wird, ist ein Angebot bis zum angegebenen Annahmetermin gültig. Der Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots oder durch eine andere eindeutige Einigung über den Auftrag zustande.

2.5 Nachträglich festgestellte Schäden, zusätzliche Scheiben oder Bearbeitungszonen sowie geänderte Anforderungen werden erst nach gesonderter Beauftragung Teil des Vertrags. Schweigen des Auftraggebers gilt nicht als Zustimmung zu kostenpflichtigen Zusatzarbeiten.

3. Leistungsgegenstand und ausdrückliche Leistungsausschlüsse

3.1 Gegenstand der Leistungen sind insbesondere die fachgerechte Behandlung von Kratzern, Schlieren, Verätzungen, Kalk- und Mineralablagerungen, Mattierungen, Graffiti-Spuren und vergleichbaren Oberflächenbeeinträchtigungen sowie ausdrücklich vereinbarte ergänzende Oberflächenbehandlungen oder Schutzbeschichtungen.

3.2 Ausbau, Demontage, Herausnahme, Transport, Wiedereinbau und Austausch von Glasscheiben oder vollständigen Verglasungen sind nicht Bestandteil des Leistungsangebots von ShineGlass und werden von ShineGlass nicht geschuldet. Das gilt auch dann, wenn sich eine Scheibe als nicht sanierbar erweist oder während der Bearbeitung bricht.

3.3 Eine Glasrestauration ist keine Prüfung oder Zertifizierung der statischen Tragfähigkeit, Bruchsicherheit, Verkehrssicherheit, des bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises oder der verbleibenden Sicherheitsreserven einer Verglasung. Eine solche Beurteilung ist, falls benötigt, gesondert durch hierzu befugte Fachstellen zu veranlassen.

3.4 Arbeiten an Windschutzscheiben und sonstigem sicherheitsrelevantem Glas erfolgen ausschließlich, soweit dies fachlich vertretbar und mit den anwendbaren technischen und rechtlichen Anforderungen vereinbar ist. ShineGlass darf solche Arbeiten aus Sicherheitsgründen ablehnen.

4. Glasbeschaffenheit, Vorschäden und unvermeidbare Bearbeitungsrisiken

4.1 Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jede mechanische Glasbearbeitung, insbesondere Schleifen und Polieren, mit einem verbleibenden Risiko von Rissen, Abplatzungen, Glasbruch sowie optischen Veränderungen verbunden sein kann. Ein vollständiger Ausschluss sämtlicher Risiken ist auch bei sorgfältiger, fachgerechter Arbeitsweise nicht möglich.

4.2 Ein erhöhtes Risiko kann insbesondere bestehen bei Schäden in der Nähe von Kanten und Rahmen, bei bereits vorhandenen Kratzern bis in größere Tiefe, thermisch vorgespanntem oder anderweitig sicherheitsrelevantem Glas, älteren oder vorgeschädigten Scheiben, Glas mit Sonderbeschichtungen sowie bei ungünstigen Einbau- oder Temperaturbedingungen.

4.3 Zu möglichen Ursachen eines Bruchs oder einer sonstigen Beschädigung gehören unter anderem bereits vorhandene Kantenverletzungen, verdeckte Mikrorisse, Einschlüsse, Materialunregelmäßigkeiten, innere Spannungen, Vorschädigungen durch Montage, Transport oder Nutzung sowie thermische und konstruktive Spannungszustände. Solche Umstände können insbesondere im verdeckten Randverbund oder im Inneren der Scheibe liegen und mit zumutbarer Sichtprüfung vor Ort nicht zuverlässig feststellbar sein.

4.4 Der Auftraggeber hat ShineGlass vor Beginn alle ihm bekannten Besonderheiten mitzuteilen, darunter Glasart und Glasaufbau, Kennzeichnungen, Folien, Beschichtungen, frühere Schleif- oder Polierarbeiten, Risse, Kantenbeschädigungen, Einbauprobleme und sonstige Vorschäden. Eine unbekannte oder nicht mitgeteilte Glasbeschaffenheit wird dadurch nicht automatisch zum Verschulden des Auftraggebers.

4.5 Soweit erforderlich und technisch möglich, kann ShineGlass zur Beurteilung der Risiken eine Probebearbeitung anbieten oder eine fachliche Rückfrage empfehlen. Die Probebearbeitung selbst kann den Zustand der Oberfläche verändern und begründet keine Garantie für die Bearbeitbarkeit weiterer Schadstellen.

4.6 Die Entscheidung für den Versuch einer Glasrestauration als Alternative zur vollständigen Erneuerung der Scheibe setzt die im konkreten Auftrag vereinbarte Bearbeitung voraus. Das allgemeine Wissen um das Restrisiko ersetzt weder die Pflicht zur fachgerechten Ausführung noch zwingende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers.

5. Bearbeitungsziel, optische Veränderungen und Beurteilung

5.1 Das geschuldete Ergebnis richtet sich nach dem im Angebot konkret beschriebenen Bearbeitungsziel. Ohne eine ausdrückliche anderslautende Zusage werden ein fabrikneuer Zustand, die Entfernung aller auf der gesamten Scheibe vorhandenen Beschädigungen oder die optische Gleichheit zu unberührtem Neuglas nicht versprochen.

5.2 Durch den technisch erforderlichen Materialabtrag können lokal veränderte Lichtbrechung, Reflexion, Welligkeit, optische Verzerrung, Schleier, Trübungen, Hologramme oder Schlieren entstehen oder sichtbar werden. Die Wahrnehmung kann vom Tageslicht, Gegenlicht, Sonneneinfall, Abstand, Blickwinkel und Hintergrund abhängen.

5.3 Technisch unvermeidbare Veränderungen sind nur insoweit hinzunehmen, wie sie mit einer ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit und den für die konkrete Verglasung maßgeblichen anerkannten Regeln der Technik vereinbar sind. Die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

5.4 Für die Beurteilung werden vorrangig die individuell festgelegten Schadstellen, Prüfkriterien und Betrachtungsbedingungen herangezogen. Fehlt eine solche Vereinbarung, gelten die im Einzelfall rechtlich und technisch maßgeblichen Kriterien. Besondere Prüfumgebungen oder Messverfahren sind nur dann geschuldet, wenn sie vereinbart wurden.

6. Nichtsanierbarkeit, Abbruch, Glasbruch und Vergütung

6.1 Stellt sich vor oder während der Ausführung heraus, dass das vereinbarte Ziel mit fachgerechten Mitteln nicht erreichbar ist oder die weitere Bearbeitung mit einem fachlich nicht vertretbaren Risiko verbunden wäre, kann ShineGlass die betroffene Bearbeitung nach Mitteilung an den Auftraggeber unterbrechen oder ablehnen. Ein geänderter Leistungsumfang bedarf einer neuen Vereinbarung; gesetzliche Rechte der Parteien bleiben bestehen.

6.2 Kommt es während einer Bearbeitung zu einem Glasbruch oder bleibt die beauftragte Bearbeitung einer abgrenzbaren Scheibe ohne den hierfür vereinbarten Erfolg, wird diese Scheibe nicht als erfolgreich saniert berechnet. Für die erfolglose Bearbeitung dieser Scheibe verlangt ShineGlass keine Vergütung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ursache des Bruchs bereits abschließend geklärt ist.

6.3 Die Vergütung für bereits erfolgreich fertiggestellte, im Vertrag selbstständig bepreiste Scheiben oder sonstige abgrenzbare Leistungen bleibt bestehen. Ebenfalls gesondert vergütungsfähig bleiben zuvor ausdrücklich beauftragte, eigenständig erbrachte Besichtigungen, Diagnoseleistungen oder Probebearbeitungen. Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere bei Kündigung, Mängeln und Schadensersatz, werden dadurch nicht verändert.

6.4 Allein aus dem Umstand, dass eine Scheibe technisch nicht restaurierbar ist oder im Zuge einer fachgerecht durchgeführten Bearbeitung aus Gründen bricht, die ShineGlass nicht zu vertreten hat, entsteht keine Verpflichtung, die Verglasung auszutauschen oder Austausch-, Montage-, Beschaffungs- und Folgekosten zu übernehmen.

6.5 Beruht ein Glasbruch oder ein anderer Schaden hingegen auf einer von ShineGlass zu vertretenden Pflichtverletzung, richtet sich die Haftung nach Abschnitt 15. Die für ein solches Ereignis geltenden gesetzlichen Mängel- und Schadensersatzrechte werden nicht ausgeschlossen. Das bloße Auftreten eines Glasbruchs beweist für sich genommen weder ein Verschulden noch dessen Fehlen; die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben unberührt.

7. Zugang, Vorbereitung und Schutz des Arbeitsbereichs

7.1 Der Auftraggeber ermöglicht zur vereinbarten Zeit einen rechtmäßigen und sicheren Zugang zu den betroffenen Glasflächen. Die Flächen sind so freizuhalten, dass die vereinbarte Bearbeitung ohne vermeidbare Behinderung erfolgen kann. Erforderliche Räumungen oder das Entfernen empfindlicher beweglicher Gegenstände werden vorab abgestimmt.

7.2 Ob der Auftraggeber Strom, Wasser, geeignete Stellflächen oder Parkmöglichkeiten bereitstellt, ergibt sich aus Angebot oder sonstiger Vereinbarung. Fehlen dort vorgesehene Voraussetzungen, können daraus entstehende Leistungsstörungen nach den gesetzlichen Vorschriften behandelt werden.

7.3 Gerüste, Hubarbeitsbühnen, Straßensperrungen, Sondernutzungserlaubnisse, Genehmigungen, Hausverwaltungszustimmungen und vergleichbare Zugangsvoraussetzungen sind nicht automatisch Bestandteil der Leistungen von ShineGlass. Wer sie beschafft, betreibt und bezahlt, wird für den jeweiligen Auftrag gesondert festgelegt. ShineGlass darf Arbeiten ohne die rechtlich und arbeitsschutzrechtlich erforderlichen Voraussetzungen ablehnen.

7.4 ShineGlass verwendet nach Maßgabe der fachlichen Erfordernisse geeignete Abdeck-, Schutz- und Absaugmaßnahmen. Eine absolute Staubfreiheit kann bei Schleifarbeiten nicht versprochen werden. Unmittelbar durch die eigenen Arbeiten entstandene übliche Rückstände werden nach Abschluss in angemessenem Umfang entfernt.

7.5 Der Auftraggeber informiert über ihm bekannte sensible Bauteile und Bereiche, insbesondere empfindliche Rahmen, Dichtungen, Beschichtungen, historische Oberflächen, elektrische Einrichtungen und verdeckte Leitungen, soweit sie für die Bearbeitung relevant sind.

8. Termine, Wetterbedingungen und Ausführungsorganisation

8.1 Verbindliche Ausführungstermine und Zeitfenster ergeben sich aus der individuellen Terminbestätigung. Angaben zum voraussichtlichen Zeitbedarf sind Schätzungen, sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Fertigstellungstermin vereinbart wurde.

8.2 Für Arbeiten im Außenbereich sind geeignete Licht-, Temperatur-, Feuchte- und Witterungsverhältnisse erforderlich. Wenn sichere oder fachgerechte Arbeiten wegen Regen, Frost, starken Windes, ungeeigneter Oberflächentemperaturen oder vergleichbarer Umstände nicht möglich sind, wird ein neuer Termin abgestimmt. Ein Recht zur beliebigen Terminverschiebung ist damit nicht verbunden.

8.3 Innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs legt ShineGlass unter Berücksichtigung der fachlichen Anforderungen die technische Reihenfolge der Arbeitsgänge fest. Berechtigte betriebliche Interessen des Auftraggebers, etwa Öffnungszeiten oder Abstimmungen mit anderen Gewerken, werden angemessen berücksichtigt.

8.4 ShineGlass kann fachlich geeignete Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen einsetzen, soweit die persönliche Ausführung nicht ausdrücklich vereinbart ist. ShineGlass bleibt Vertragspartner und haftet für deren Verhalten im gesetzlichen Umfang.

9. Mitwirkungsverzug, Terminabsage und Kündigung

9.1 Sagt der Auftraggeber einen Termin ab, bemühen sich beide Parteien um eine einvernehmliche Verlegung. Eine pauschale Stornogebühr oder Vertragsstrafe entsteht durch diese AGB nicht. Soweit gesetzliche Ansprüche wegen bereits entstandener, erforderlicher Aufwendungen oder unterlassener Mitwirkung bestehen, bleiben diese unberührt.

9.2 Ist ein vereinbarter Einsatz aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, trotz rechtzeitiger Anfahrt nicht durchführbar, beispielsweise wegen fehlenden Zugangs oder unterbliebener vereinbarter Vorbereitung, kommen gesetzliche Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche nur nach ihren jeweiligen Voraussetzungen in Betracht. Ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden berücksichtigt, soweit rechtlich erforderlich.

9.3 Die freie Kündigung eines Werkvertrags durch den Auftraggeber und ihre Vergütungsfolgen richten sich nach § 648 BGB, soweit anwendbar. Das Recht beider Seiten zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie gesetzliche Rücktritts- und Widerrufsrechte bleiben unberührt.

9.4 Wenn für die Durchführung notwendige Mitwirkungshandlungen ausbleiben, kann ShineGlass unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine angemessene Frist setzen und gegebenenfalls den Vertrag beenden. Ein unverschuldetes, nur vorübergehendes Hindernis führt nicht automatisch zum Verlust von Ansprüchen des Auftraggebers.

10. Preise, Fahrtkosten und zusätzliche Leistungen

10.1 Es gelten die im jeweiligen Angebot vereinbarten Preise. Gegenüber Verbrauchern werden die Gesamtpreise einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteile mitgeteilt. Bei Unternehmern ergibt sich aus dem Angebot, ob Preise als Netto- oder Gesamtpreise vereinbart sind.

10.2 Anfahrt, Rückfahrt, Reisezeiten, Parkgebühren, besondere Abdeckarbeiten, Spezialzugänge, zusätzliche Anfahrten und Leistungen Dritter werden nur berechnet, soweit sie vereinbart oder im Einzelfall auf einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage ersatzfähig sind. Die in einem vereinbarten Festpreis enthaltenen Bestandteile werden nicht nochmals gesondert berechnet.

10.3 Ergeben sich während der Ausführung sachlich notwendige, ursprünglich nicht absehbare Zusatzarbeiten, weist ShineGlass hierauf sowie auf deren Kosten hin und holt vor der Ausführung eine gesonderte Beauftragung ein. Ohne eine solche Zustimmung werden keine eigenständig kostenpflichtigen Zusatzleistungen ausgeführt.

10.4 Preisangaben für einen Foto-Check, für einzelne Schadstellen und für Quadratmeterflächen lassen sich nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung auf weitere Scheiben, Schadstellen, Anfahrten oder Arbeitsbedingungen übertragen.

11. Abschläge, Rechnung und Zahlung

11.1 Abschlagszahlungen können nur entsprechend einer individuellen Vereinbarung oder im gesetzlich zulässigen Umfang verlangt werden. Bei Werkleistungen bleiben insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen des § 632a BGB und gegebenenfalls besondere Verbraucherschutzvorschriften maßgeblich.

11.2 Die Schlussrechnung wird grundsätzlich nach Abschluss und – soweit erforderlich – Abnahme der vereinbarten Leistung gestellt. Soweit nichts Abweichendes wirksam vereinbart wurde, richten sich Fälligkeit und etwaige Zurückbehaltungsrechte nach dem Gesetz.

11.3 Ist im verbindlichen Angebot eine Zahlungsfrist vereinbart, gilt diese im rechtlich zulässigen Umfang. Im Übrigen wird um Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang einer fälligen Rechnung gebeten; der Eintritt eines Verzugs richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

11.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und zulässigen Verzugskosten. Gegenüber Unternehmern kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB geltend gemacht werden; gegenüber Verbrauchern nicht.

11.5 Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung des Auftraggebers bleibt im gesetzlich gebotenen Umfang erhalten. Beanstandungen hinsichtlich einer abgrenzbaren Leistung beseitigen die Zahlungspflicht für bereits vertragsgemäß erbrachte, selbstständig berechnete Leistungen nicht automatisch.

12. Qualitätskontrolle, Abnahme und Protokoll

12.1 Nach Abschluss der vereinbarten Arbeiten erhält der Auftraggeber oder eine benannte, zur Abnahme berechtigte Person Gelegenheit, die bearbeiteten und gereinigten Oberflächen zu prüfen. Nach Möglichkeit wird die Prüfung unmittelbar vor Ort durchgeführt und mit einem Abnahme- oder Ergebnisprotokoll dokumentiert.

12.2 Erkennbare Beanstandungen werden im Protokoll möglichst konkret nach Scheibe, Schadstelle und Art der Abweichung festgehalten. Eine Pflicht zur sofortigen vollständigen Untersuchung bei allen Licht- und Wetterbedingungen wird damit nicht begründet.

12.3 Für die Abnahme gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 640 BGB, soweit anwendbar. Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein; gegenüber Verbrauchern setzt sie insbesondere den erforderlichen Hinweis in Textform auf die Folgen einer ausbleibenden oder nicht mit Mängelangabe begründeten Abnahmeverweigerung voraus.

12.4 Die Unterzeichnung eines Protokolls bedeutet nur die darin ausdrücklich dokumentierte Bestätigung. Gesetzliche Rechte wegen versteckter Mängel werden dadurch nicht pauschal ausgeschlossen. Erkennt der Auftraggeber einen Mangel bei Abnahme, gelten die gesetzlichen Vorschriften zum erforderlichen Vorbehalt.

13. Mängelrechte und Nachbesserung

13.1 Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers, insbesondere die Vorschriften über Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz, soweit sie auf den konkreten Vertrag anwendbar sind.

13.2 Vor einer beabsichtigten anderweitigen Bearbeitung einer möglicherweise mangelhaften Fläche soll ShineGlass nach Möglichkeit Gelegenheit zur Prüfung und gesetzlich vorgesehenen Nacherfüllung erhalten. Gesetzliche Ausnahmen, etwa bei berechtigter Eilbedürftigkeit, bleiben unberührt.

13.3 Nicht von ShineGlass verursachte neue Kratzer, spätere Kalkablagerungen, chemische Verätzungen, Verschmutzungen, ungeeignete Reinigung, Beschädigungen durch Dritte oder nachträgliche bauliche Veränderungen sind keine Mängel der ursprünglich ordnungsgemäß erbrachten Leistung.

13.4 Eine zusätzliche Beschaffenheits-, Haltbarkeits- oder Erfolgsgarantie wird nur übernommen, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurde. Vorbehalte im Sinne der individuellen Leistungsbeschreibung bleiben maßgeblich; zwingende gesetzliche Rechte werden nicht verkürzt.

14. Besondere technische Schadensereignisse und Feststellung des Hergangs

14.1 Kommt es zu einem Riss, Bruch, einer Abplatzung oder einer sonstigen wesentlichen Veränderung, unterbricht ShineGlass die betroffene Bearbeitung, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, sichert den Arbeitsbereich im zumutbaren Umfang und informiert den Auftraggeber.

14.2 Soweit möglich, werden der Zustand der Scheibe, die Lage des Schadens und die bekannten Umstände zeitnah dokumentiert. Die Parteien können die Ursache einvernehmlich durch einen sachkundigen Dritten untersuchen lassen; eine einseitige Pflicht des Auftraggebers, auf eigene Kosten ein Gutachten einzuholen, wird nicht begründet.

14.3 Eine Dokumentation oder ein gemeinsam erstelltes Protokoll stellt ohne ausdrückliche weitergehende Erklärung weder ein Schuldanerkenntnis noch einen Verzicht auf Rechte dar. Gesetzliche Regeln zur Darlegungs- und Beweislast bleiben unverändert.

15. Haftung und Haftungsbegrenzung im gesetzlich zulässigen Umfang

15.1 ShineGlass haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von ShineGlass, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso bleibt die Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie in allen Fällen gesetzlich zwingender Haftung unbeschränkt.

15.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet ShineGlass für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

15.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit eine ausdrücklich übernommene Garantie oder eine sonstige zwingende Haftung entgegensteht.

15.4 Insbesondere bei der ausdrücklich als Sanierungsversuch vereinbarten Bearbeitung vorhandener Glasoberflächenschäden ist ein Bruch durch nicht erkennbare Vorschäden, Mikrorisse, Kantenbeschädigungen, Materialeinschlüsse, innere Spannungen oder andere von ShineGlass nicht zu vertretende Umstände kein von ShineGlass zu ersetzender Schaden. Auch ein solcher Fall wird hinsichtlich der Vergütung nach Abschnitt 6.2 behandelt.

15.5 Tritt während des Sanierungsversuchs ein Glasbruch ein, ist eine Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit nur insoweit ausgeschlossen, wie nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde und der Ausschluss gesetzlich zulässig ist. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung und in den Fällen des Abschnitts 15.1 bleibt die Haftung bestehen. Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt.

15.6 Weder die vorherige Risikoaufklärung noch die Entscheidung des Auftraggebers für eine Glasrestauration anstelle eines Austauschs stellen einen pauschalen Haftungsverzicht dar. Eine automatische Beweislastumkehr zulasten des Auftraggebers findet nicht statt.

16. Fotos, Videos, Dokumentation und Datenschutz

16.1 Zur Bearbeitung einer Anfrage, zur Schadensbeurteilung, Projektorganisation, Qualitätssicherung, Dokumentation und Abwicklung eines Vertrags können Glasflächen, Schadstellen und Bearbeitungsergebnisse fotografiert oder gefilmt werden, soweit hierfür eine rechtliche Grundlage besteht. Eine Aufnahme von Personen, personenbezogenen Unterlagen oder nicht benötigten privaten Bereichen wird nach Möglichkeit vermieden.

16.2 Fotos und Videos werden nicht allein aufgrund dieser AGB für Werbung, die Website, Social Media, öffentliche Referenzlisten oder Veröffentlichungen an Dritte freigegeben. Hierzu ist, soweit erforderlich, eine gesonderte Zustimmung oder sonstige rechtliche Grundlage notwendig.

16.3 Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung von ShineGlass.

17. Fremdleistungen, Versicherungen und Dritte

17.1 Die Beauftragung externer Hebebühnen-, Gerüst-, Transport- oder Glasfachunternehmen sowie die hierfür anfallenden Kosten werden vorab gesondert vereinbart. Ohne eine ausdrückliche eigene Übernahme schuldet ShineGlass solche Fremdleistungen nicht.

17.2 Die Einschaltung einer Versicherung durch den Auftraggeber ändert die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nicht. Ob ein Versicherer Kosten übernimmt, richtet sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag; ShineGlass sagt eine Kostenübernahme durch Dritte nicht zu.

18. Widerrufsrecht für Verbraucher und vorzeitiger Leistungsbeginn

18.1 Soweit einem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Eine im konkreten Fall erforderliche Widerrufsbelehrung einschließlich Muster-Widerrufsformular wird gesondert bereitgestellt.

18.2 Soll eine kostenpflichtige Dienstleistung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist beginnen, werden das erforderliche ausdrückliche Verlangen beziehungsweise die Zustimmung sowie die Kenntnisnahme der gesetzlichen Folgen gesondert eingeholt. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind die vorgeschriebenen Anforderungen an einen dauerhaften Datenträger zu beachten.

18.3 Ein etwaiger Wertersatz und das Erlöschen eines Widerrufsrechts bei vollständig erbrachter Leistung richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Eine bloße Klausel in diesen AGB ersetzt die hierfür erforderlichen Erklärungen und Informationen nicht.

18.4 Werden Verbraucherverträge mit gesetzlichem Widerrufsrecht über eine Online-Benutzeroberfläche von ShineGlass abgeschlossen, gelten zusätzlich die gesetzlichen Anforderungen an die elektronische Widerrufsfunktion (§ 356a BGB). Unabhängig davon kann der Widerruf auf den gesetzlich zulässigen Wegen erklärt werden.

19. Verbraucherstreitbeilegung

19.1 ShineGlass ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Unabhängige gesetzliche Informationspflichten, insbesondere nach Entstehung einer nicht beigelegten Streitigkeit, bleiben unberührt.

20. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

20.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern werden dadurch zwingende Schutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht ausgeschlossen, soweit diese nach den gesetzlichen Kollisionsregeln Anwendung finden.

20.2 Ein ausschließlicher Gerichtsstand gegenüber Verbrauchern wird nicht vereinbart. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt, soweit rechtlich zulässig, der für den Geschäftssitz von ShineGlass zuständige Gerichtsstand.

20.3 Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, gelten insoweit die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit des übrigen Vertrags richtet sich nach § 306 BGB.

ShineGlass – Inhaber Nikita Chulkov | Kirchseeoner Weg 68 | 85614 Kirchseeon | info@shineglass.de

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